Bundeskinderschutzgesetz - Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Gesetzlicher Hintergrund

Zur Verbesserung des Kinderschutzes hat der Gesetzgeber eine Neufassung des §72a Abs.4 SGB VIII beschlossen.
Die neue gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen.

Hierzu ist zukünftig die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.

Die fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72a SGBV III (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses können unter:

www.blja.bayern.de/textoffice/empfehlungen/72apersoenlicheEignung.html eingesehen werden.

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Vorgehensweise im Landkreis Bad Kissingen

Wen betrifft es?

Personen (vgl. Prüfungsschema) die in der Kinder- und Jugendarbeit bei einem Freien Träger tätig sind, müssen nun im Rahmen  einer Vereinbarung mit dem Amt für Junge Menschen, Familien und Senioren (Jugendamt) bei ihrem Freien Träger (Verein/Organisation/Institution) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Von dieser Verpflichtung sind nur die Freien Träger ausgenommen, die keine öffentlichen Mittel für Zwecke der Jugendarbeit  (Jugendhilfemittel) in Anspruch nehmen.

Allerdings empfehlen wir auch diesen Freien Trägern die Unterzeichnung der Vereinbarung im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung, weil die Umsetzung der Vereinbarung als ein Qualitätsmerkmal des Freien Trägers zum Schutz der Kinder und Jugendlichen angesehen wird.

Die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Bad Kissingen haben sich 2013 dankenswerterweise bereit erklärt, zur Entlastung von in der Regel ehrenamtlich geführten Freien Trägern diese individuelle Prüfung von Führungszeugnissen vorzunehmen.  Damit werden den Verantwortlichen der Freien Träger u. a. Fehler bei der Datenspeicherung sowie die direkte Einsichtnahme ins Führungszeugnis und die Kenntnisnahme nicht relevanter Einträge erspart.

Zum Ablauf im Landkreis Bad Kissingen

Folgende Vorgehensweise gilt nur für Bürger /innen, die im Landkreis Bad Kissingen wohnen:

Was muss der „Freie Träger“ (Verein, …) tun?
Der Freie Träger fordert seine/n Mitarbeiter/in auf, ein Erweitertes Führungszeugnis vorzulegen und stellt dieser Person eine Bestätigung aus (Siehe Bestätigung Freier Träger), dass sie ehrenamtlich bzw. neben- oder hauptberuflich für diesen Freien Träger tätig ist.

Was muss der/die Mitarbeiter/in tun?
Der/die Mitarbeiter/in beantragt bei ihrer Kommune unter Vorlage dieser Bestätigung des Freien Trägers ein Erweitertes Führungszeugnis.
Hinweis: Eine ehrenamtlich tätige Person erhält das Erweiterte Führungszeugnis kostenfrei.

Die ehrenamtlich tätige Person bekommt das Erweiterte Führungszeugnis an ihre persönliche Adresse zugeschickt. (Erweiterte Führungszeugnisse von neben- und hauptberuflichen Mitarbeiter/innen können auch direkt an den Freien Träger versandt werden)

Der/die Mitarbeiter/in legt ihr Erweitertes Führungszeugnis entweder direkt dem Freien Träger zur Einsichtnahme vor oder wendet sich an ihre Kommune und bittet diese um Einsichtnahme und Prüfung nach dem Bundeskinderschutzgesetz.

 

Für den Fall, dass die Kommune um Einsichtnahme und Prüfung gebeten wird:

Die Kommune prüft, ob Einträge nach dem Bundeskinderschutzgesetz (siehe Prüfungsschema zum Gefährdungspotential) vorliegen. Andere Einträge sind grundsätzlich zu ignorieren.

Wenn keine Einträge nach dem Bundeskinderschutzgesetz vorliegen, stellt die Kommune dieser Person eine Bescheinigung (Siehe Bescheinigung Kommune) aus.

Die Kommune dokumentiert, zu welchem Zeitpunkt dieser Person eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Im Gegensatz zum Erweiterten Führungszeugnis kann diese Bescheinigung von der Kommune archiviert werden.

Der/die Mitarbeiter/in / ehrenamtlich tätige Person legt dem Freien Träger diese Bescheinigung vor.

Der Freie Träger kann diese Bescheinigung im Gegensatz zum Erweiterten Führungszeugnis als Original oder Kopie in den eigenen Unterlagen archivieren.