Versicherungsschutz

Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche und freiwillig Tätige im Freistaat Bayern

Rückfragen über die folgende Informations-Hotline der Bayerischen Versicherungskammer:

089 21603777

Unfallversicherung

      • Gesetzliche Unfallversicherungsschutz
        Für viele ehrenamtlich Tätige besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Rahmen ihres Engagements. Auf diesen Seiten informiert die VBG darüber, für welche Personengruppen bereits Versicherungsschutz kraft Gesetzes besteht. Diese Personen müssen nicht individuell zur Versicherung angemeldet werden.
        Quelle: www.vbg.de

 

 

      • Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Bereich der Kommunen
        Z.B. Elternbeirat in der Schule, Schöffe im Gericht, als Wahlhelfer oder kommunaler Mandatsträger.
        Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied.
        Zuständig ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern. www.kuvb.de
        Quelle: www.unfallkassen.de  

 

Beachten:
Zu unterscheiden ist der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige und der Unfallversicherungsschutz für Teilnehmer einer "ehrenamtlich" organisierten Veranstaltung.

Informationsmaterial zum Download:

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe

Übernehmen Helferinnen und Helfer im Auftrag von Stadt oder Gemeinde Aufgaben, die in den Aufgabenbereich der Kommune fallen, genießen diese Schutz über die jeweiligen Unfallkassen.

Die Zuständigkeit der Unfallkassen ergibt sich allerdings nur, wenn Stadt oder Gemeinde

  • für die Organisation, Überwachung und Einteilung der an die Freiwilligen zu vergebenden Aufgaben zuständig ist,
  • weisungsbefugt gegenüber den Helferinnen und Helfern ist,
  • Organisationsmittel zur Verfügung stellt (Fahrzeuge, Arbeitsmittel etc.),
  • finanzielle Leistungen erbringt, sowie unmittelbar vertragliche und andere Rechtspflichten (zum Beispiel Einbeziehung der Freiwilligen in den Haftpflichtversicherungsschutz) oder Kosten (für Schulungen) übernimmt,
  • ein sonstiges wirtschaftliches Risiko trägt und nach außen hin als Verantwortliche auftritt.

Ein allgemeiner Aufruf zur Hilfeleistung reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen.

Sollten die oben genannten Kriterien erfüllt sein, bitten wir Sie, wenden Sie sich an die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB).

Eine aktuelle Stellungnahme finden Sie HIER:
www.kuvb.de/aktuelles/neuigkeiten-detail/info/unfallversichert-bei-der-ehrenamtlichen-hilfe-fuer-fluechtlinge

Eine Pressemeldung mit weiteren Details vom 24.09.15  finden Sie HIER:
www.kuvb.de/fileadmin/daten/dokumente/RFOE/Presse/Fluechtlingshelfer_Versicherungsschutz.pdf


Versicherungsschutz bei der BGW

Erfolgt die Tätigkeit der Flüchtlingshilfe für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege ohne Auftrag oder ohne ausdrückliche bzw. schriftliche Genehmigung der Kommune, ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit der BGW.

Schließen sich Bürgerinnen und Bürger zusammen, um gemeinsam Flüchtlinge zu unterstützen und besitzt ihr Zusammenschluss einen bestimmten Organisationsgrad (das heißt relativ fester Helferkreis, gemeinsame Einsatzplanung hinsichtlich Zeit, Ort Art und Dauer, regelmäßige Besprechungen), können auch diese Helferinnen und Helfer als in der Wohlfahrtspflege tätige Personen bei der BGW versichert sein.

Quelle: www.bgw-online.de/DE/Leistungen-Beitrag/Versicherung/Soziales-Engagement/Fluechtlingshilfe.html

Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich kann ein Dritter, dem ein Schaden durch einen ehrenamtlich Tätigen entsteht, sich hinsichtlich seines Schadens sowohl an den Träger als auch an den ehrenamtlich Tätigen als Verursacher wenden. Soweit der bürgerschaftlich Engagierte „nur fahrlässig“ gehandelt hat, besteht für ihn ein sogenannter Freistellungsanspruch gegen seinen Träger. Dieser muss dann den Schaden allein tragen.

Tipp:
Klären Sie ob Ihre private Haftpflichtversicherung Schäden die durch eine ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind, übernimmt bzw. ob sie nicht von der Versicherung ausgeschlossen wurden!  

Tipp:
Klären Sie ob Sie über den jeweiligen "Träger des  ehrenamtlichen Engagements" mit einer eigenen Haftpflichtversicherung abgesichert sind (Vereinshaftlichtversicherung; kommunaler öffentlicher Träger; usw.)

Gruppenreiseversicherung

Eine hilfreich Übersicht zu "Gruppenreiseversicherungen" für Vereine, Kirche, Jugendarbeit, Sport und Schule finden Sie HIER: www.gruppenreiseversicherungen.de

Buchtipp:

Der Ratgeber "Ehrenamtliche Tätigkeit: Meine Rechte und Risiken" von Bernd Jaquemoth beantwortet alle wichtigen Fragen zu den Rechten und Risiken im Ehrenamt.
Hrsg.: Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen


Koordinierungszentrum Bürgerschaftliches Engagement.
Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gefördert.